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Start Heft Nr. 03-2010 Social Media Abmahnung Teil 2

Social Media Abmahnung Teil 2

Richtig abmahnen

social media abmahnung teil2

Viele Unternehmen zeigen sich bei juristischen Vorgehensweisen im Social Web zurückhaltend. Für sie gleicht die Einschaltung von Rechtsanwälten dem Schlag mit der flachen Hand nach der Fliege auf der Sahnetorte: Die Fliege mag tot sein, aber die Torte will auch keiner mehr essen. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass der Rechtsanwalt das Gefüge im Social Web kennt.

Feingefühl ist gefragt

Hat ein Unternehmen beim Beobachten seiner Darstellung im Netz eine gefährliche negative Berichterstattung oder Diskussion bemerkt, kann es sinnvoll sein, zunächst kommunikativ gegenzusteuern. In einigen Situationen, wie etwa bei Verleumdungen, Falschdarstellungen und Rufmordkampagnen, wird allerdings schnell klar, dass der Weg zu juristischen Mitteln unvermeidlich ist. Juristische Schritte bei Rufmordkampagnen im Netz müssen jedoch gut überlegt sein. Wenn sich die Community gegen das Unternehmen wendet, können die Schäden ins Unermessliche steigen.

Ein Social-Media-Anwalt muss daher abwägen: Wie und gegen wen geht er vor und wie muss beispielsweise ein Abmahnschreiben formuliert werden? Die Gefahr, dass das Abmahnschreiben schon am nächsten Tag in der Community zirkuliert und auch von anderen Internetnutzern gelesen wird, muss ihm bekannt sein. Gerade deswegen ist es wichtig, bei der Formulierung des Abmahnschreibens auf die Befindlichkeit der Community zu achten. Hämische oder gar drohende Formulierungen sollten möglichst vermieden werden. Sinnvoller ist es dagegen, in dem Abmahnschreiben genau zu erklären, warum die Behauptungen falsch und für das Unternehmen derart schädlich sind. So weckt man zumindest noch das Verständnis bei Lesern, sollte das Abmahnschreiben den Weg ungewollt in die Öffentlichkeit finden. Richtig eingesetzt, können juristische Maßnahmen mit dem dazugehörigen Social-Media-Wissen ein sehr wirkungsvolles Mittel sein, um eine schädliche Rufmordkampagne effektiv zu beenden.

Gegendarstellung
Gegendarstellungen können unter Umständen verlangt werden. Dieser Weg ist bei Rufmordkampagnen im Web allerdings weniger empfohlen, da eine Gegendarstellung, negative Berichte oft wieder in Erinnerung ruft und erneut zur Diskussion motiviert. Das Interesse des Unternehmens sollte daher sein, möglichst schnell alle Spuren der Rufmordkampagne zu beseitigen. Eine Gegendarstellung erfüllt dieses Ziel allerdings nicht.

Schadenersatzanspruch
Oft werden von Unternehmen auch Schadensersatzansprüche in Erwägung gezogen. Ein Unternehmen, das wegen einer Rufmordkampagne niedrigere Gewinne erzielt oder gar Verluste hinnehmen muss, kann theoretisch vom Autor der Kampagne Schadensersatz verlangen. In der Praxis sind Schadensersatzansprüche jedoch die Ausnahme und der Nachweis über einen Verlust ist sehr schwer durchzusetzen. Das betroffene Unternehmen steht hier in der Beweispflicht aufzuzeigen, dass sein Gewinn ausgerechnet wegen der Rufmordkampagne und der darin enthaltenen rechtswidrigen Äußerungen zurückgegangen ist und nicht etwa aufgrund von marktwirtschaftlichen Entwicklungen.

Unterlassungsanspruch
Das in der Praxis wichtigste juristische Mittel ist der sogenannte Unterlassungsanspruch und wird in Social Media empfohlen. Das Unternehmen kann damit die weitere Veröffentlichung einer rechtswidrigen Äußerung verbieten. Damit versucht das Unternehmen, sein Ziel zu erreichen und schnellstmöglich die schädlichen Äußerungen im Netz zu beseitigen. Die wichtigsten Fälle dabei sind die unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und unzulässige Verdächtigungen.

Daneben gibt es noch weitere Situationen, in denen ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen kann, wie etwa bei Boykottaufrufen, bei der Veröffentlichung falscher Zitate oder privater Bilder der Geschäftsführung oder bei der Preisgabe von Betriebsgeheimnissen.
Wenn beispielsweise über ein Kosmetikunternehmen behauptet wird, es führe Tierversuche durch, dann hat das Unternehmen einen Unterlassungsanspruch, wenn der Vorwurf falsch ist. Heißt es dagegen, das Kosmetikunternehmen führe allem Anschein nach Tierversuche durch, dann handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um einen Verdacht. Bei einer Verdächtigung kommt es weniger darauf an, ob sie wahr oder falsch ist, sondern vielmehr, ob für sie ein hinreichender Anlass bestand. Dabei ergeben sich folgende juristische Fragestellungen: Gab es schwerwiegende Anhaltspunkte für den Verdacht? Wurde dem Unternehmen Gelegenheit gegeben, sich zu dem Verdacht zu äußern? Auf diese und weitere Fragen kommt es bei der juristischen Prüfung darauf an, ob eine Verdächtigung untersagt werden kann.

Werturteile und Meinungen zu untersagen stellt sich als besonders schwierig heraus. In Deutschland herrscht bekanntlich Meinungsfreiheit. Jeder darf sich also ein Urteil über den anderen bilden und zum Nachteil einiger Unternehmen darf es auch ein schlechtes sein. Zunächst bleibt dem Unternehmen nichts anderes übrig, als derartige Kritik hinzunehmen. Auch harsche, polemische und überspitzte Kritik ist erlaubt. So haben Gerichte beispielsweise bereits die Bezeichnungen »Scharlatan« und »Pfuscher« für einen Arzt als zulässig angesehen. Unzulässig wird eine Meinungsäußerung erst dann, wenn es überhaupt nicht mehr um die Sache an sich geht, sondern die Äußerung nur noch als Beleidigung dient und quasi »unter der Gürtellinie« ist. In solch einem Fall handelt es sich um eine sogenannte »unzulässige Schmähkritik«. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Geschäftsführer mit Schimpfwörtern beleidigt oder einem Unternehmen ohne irgendeinen Anlass Verbrechertum vorgeworfen wird. Die Grenze zwischen Zulässigkeit und Unzulässigkeit ist jedoch nicht einfach zu ziehen. Somit kommt es am Ende auf den Einzelfall an.

Es kann allerdings immer nur die konkrete Äußerung untersagt werden. Es ist nicht möglich, jemandem ganz und gar zu verbieten, sich über ein Unternehmen zu äußern. Einen generellen »Maulkorb« verteilen Gerichte also nicht.

Beweise sammeln
Erster Schritt bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist die Dokumentation. Von den rechtswidrigen Äußerungen sollten daher unbedingt Screenshots erstellt werden und das Impressum der Website sollte ebenfalls ausgedruckt werden. Ebenso ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu notieren.
Hiernach muss entschieden werden, gegen wen man vorgeht. Hierzu ein Beispiel: In einem Internetforum wird über eine Unternehmensberatung diskutiert. Der Foren-Teilnehmer »Johnny« streut Falschbehauptungen und Beleidigungen, gegen die die Unternehmensberatung vorgehen will. Da das Unternehmen nicht weiß, wer hinter dem Pseudonym »Johnny« steckt, kann es zunächst nicht direkt gegen ihn vorgehen. Es wird sich stattdessen erst einmal an den Forenbetreiber wenden. Im nächsten Schritt wird das Unternehmen selbst oder ein beauftragter Anwalt den Forum-Betreiber auf die unzulässigen Einträge von »Johnny« mit einer Abmahnung hinweisen und zur sofortigen Löschung auffordern.

Anders als sonst bei Abmahnungen kann der Abmahnende von einem Forum-Betreiber für die erste Abmahnung in der Regel keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Der Grund: Die Gerichte vertreten die Ansicht, dass ein Forumsbetreiber sein Forum grundsätzlich nicht überwachen, sondern erst auf einen Hinweis reagieren muss. Weil er keine Überwachungspflichten habe,dürfte ihn der erste Hinweis somit auch nichts kosten.

Reagiert der Forenbetreiber nicht, kann das Unternehmen über seinen Anwalt gerichtlich eine sogenannte Einstweilige Verfügung beantragen, mit der das Gericht dem Foren-Betreiber die weitere Veröffentlichung der betroffenen Einträge von »Johnny« untersagt.
Eine Einstweilige Verfügung sollte innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Johnnys Einträgen beantragt werden. Damit wird deutlich, warum der Zeitpunkt der Kenntnis dokumentiert werden muss. Die Einstweilige Verfügung wird dem Forenbetreiber von einem Gerichtsvollzieher zugestellt. Ab der Zustellung muss der Forenbetreiber sich daran halten. In diesem Fall würde Johnny seine Beiträge entfernen müssen. Tut er es nicht, kann das betroffene Unternehmen bei Gericht ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft beantragen.
Hiernach sollte sich das Unternehmen an Google wenden und den Suchmaschinenbetreiber auffordern, auch die Treffer-Links auf die Website mit den untersagten Äußerungen herauszunehmen und den sogenannten Cache zu löschen. Selbst bei gelöschten Inhalten kann es nämlich sein, dass Google noch über Wochen oder gar Monate hinweg die Inhalte weiterhin als Treffer anzeigt und über die Funktion »Im Cache« eine Kopie der Inhalte darstellt. Erfahrungsgemäß verhält sich Google zumindest dann kooperativ, wenn bereits eine Einstweilige Verfügung gerichtlich vorliegt.
Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen kann also im Optimalfall sehr schnell realisiert werden, insbesondere wenn der Rechtsanwalt bereits Erfahrungen mit einer Social-Media-Abmahnung gesammelt hat. Der Anwalt kann je nach Dringlichkeit der Angelegenheit der Gegenseite eine Reaktionsfrist von wenigen Tagen, in Einzelfällen sogar Stunden, setzen. Reagiert der Angeschriebene auf die Abmahnung, sind im Idealfall die schädlichen Äußerungen binnen eines oder weniger Tage entfernt. Doch auch wenn der Angeschriebene nicht reagiert und ein Antrag auf Einstweilige Verfügung bei Gericht gestellt werden muss, dauert es bis zu ihrer Zustellung meist nicht länger als zwei Wochen, im besten Fall sogar nur wenige Tage.

Fazit
Rufmordkampagnen im Netz können Unternehmen sehr schnell in eine gefährliche Situation bringen. Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten gibt es in Deutschland allerdings die Möglichkeit, rechtswidrige Äußerungen im Netz schnell gerichtlich verbieten zu lassen. Das ist ein scharfes Schwert und kann ein wirkungsvolles Instrument sein, um Schäden zu begrenzen. Es ist deshalb wichtig, dass Unternehmen das Web genau monitoren, um zu erfahren, wie sie dargestellt werden. Tauchen größere Probleme auf, muss allerdings schnell reagiert werden, bevor sich schädliche Äußerungen auf anderen Social-Media-Quellen verbreiten. Vor allem bei unsachlichen Angriffen wie Rufmordkampagnen oder Hasstiraden, die besonders gefährlich werden können, sollten die richtigen juristischen Schritte eingeleitet werden. Die Voraussetzung ist allerdings das notwendige Feingefühl für das Social Web.



Über den Autor

stephan degmairRechtsanwalt Dr. Stephan Degmair (1971) studierte Jura in Regensburg und Córdoba (Spanien). Er promovierte am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum zum Thema Urheberrecht und arbeitete als Sprecher und Journalist beim Bayerischen Rundfunk. Weiterhin war er Berater bei Boston Consulting Group und als Rechtsanwalt bei einer internationalen Kanzlei tätig. Seit 2007 ist er Partner bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in München mit den Schwerpunkten Medienrecht und Commercial Litigation.

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